Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miet-Express GmbH · Gerhard-Hugenberg-Straße 1 · 49762 Lathen · AG Osnabrück HRB 217688
Vermietung · Verkauf und Ankauf · Reparatur, Service und Wartung · UVV-Prüfungen · Schulungen
Fassung 2026-3 · Stand: 30.10.2026
So sind diese AGB aufgebaut
Teil A gilt für jeden Vertrag. Teil B bis F gelten zusätzlich für den jeweiligen Bereich. Absätze mit dem Hinweis Nur Unternehmer gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Alles andere gilt für alle Kunden, auch für Privatkunden. Die Formulare (Anlage 1 Einwilligung Ausweiskopie, Anlage 2 Vereinbarung beim Kauf gebrauchter Ware, Anlage 4 Teilnehmererklärung Schulung) erhalten Sie bei Vertragsschluss zur gesonderten Unterschrift.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
Gilt für alle Verträge mit Miet-Express.
§ A1 Geltung, Aufbau und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Miet-Express GmbH, Gerhard-Hugenberg-Straße 1, 49762 Lathen („Miet-Express“), über die Vermietung, den Verkauf und den Ankauf von Maschinen, Geräten, Zubehör und Ersatzteilen, über Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen, über Prüfungen von Arbeitsmitteln (UVV-Prüfungen) und über Schulungen. „Kunde“ ist der jeweilige Vertragspartner, insbesondere Mieter, Käufer, Auftraggeber und beim Ankauf der Verkäufer.
(2) Teil A gilt für alle Verträge. Die Teile B bis F gelten zusätzlich für den jeweiligen Leistungsbereich. Regelungen mit dem Hinweis „Nur Unternehmer“ gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Alle übrigen Regelungen gelten für alle Kunden, auch für Verbraucher.
(3) Bei Widersprüchen gilt diese Rangfolge:
- a) individuell getroffene Vereinbarungen,
- b) Angebot, Auftrag, Mietvertrag, Kaufvertrag oder Auftragsbestätigung,
- c) der Besondere Teil (B bis F) für den betroffenen Leistungsbereich,
- d) dieser Allgemeine Teil A,
- e) ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, gehen stets vor.
Umfasst ein Vertrag mehrere Leistungsbereiche, gilt für jede Leistung der zugehörige Besondere Teil.
(4) Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Miet-Express ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis leistet. Sie gelten nur, wenn Miet-Express ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Nur Unternehmer Diese AGB gelten in der dem Kunden zuletzt übermittelten Fassung auch für alle künftigen Verträge gleicher Art mit dem Kunden, ohne dass Miet-Express erneut auf sie hinweisen muss.
(6) Vertragspartner ist ausschließlich die Miet-Express GmbH. Ihre Geschäftsführer, Mitarbeiter und Beauftragten handeln nur in ihrem Namen. Eine persönliche Verpflichtung übernehmen sie nur, wenn sie diese ausdrücklich und in Textform als eigene persönliche Verpflichtung erklären. Garantien im Sinne von § 443 BGB erteilen nur die Geschäftsführung, Prokuristen oder von ihnen in Textform dazu bevollmächtigte Mitarbeiter; im Übrigen bleibt § 305b BGB unberührt.
§ A2 Angebote, Vertragsschluss, Form
(1) Angebote in Prospekten, Anzeigen, Preislisten und im Internet sind unverbindlich. Ein Angebot von Miet-Express ist nur verbindlich, wenn es ausdrücklich so bezeichnet ist. Es gilt dann für die darin genannte Frist, sonst 14 Tage.
(2) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Vertragsformulars (z. B. Mietvertrag, Auftrag, Kaufvertrag), durch Bestätigung von Miet-Express in Textform oder durch den Beginn der Leistung zustande. Die Besonderen Teile können abweichende Regelungen enthalten.
(3) Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB), z. B. Brief, E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht. Erklärungen und Anzeigen des Kunden genügen in Textform. Individuelle Absprachen sind auch mündlich wirksam; sie sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen.
(4) Nur Unternehmer Angaben zu Maßen, Gewichten, Leistungen, Verbrauch und Einsatzmöglichkeiten in Prospekten, Herstellerunterlagen und Anzeigen sind Beschreibungen und weder Beschaffenheitsvereinbarung noch Garantie. Eine bestimmte Beschaffenheit ist vereinbart, wenn sie im Vertrag steht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in dessen Auftrag gehören nur dann zur geschuldeten Beschaffenheit, wenn sie im Vertrag genannt sind.
(5) Gegenüber Verbrauchern gelten beim Kauf die gesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit einschließlich öffentlicher Aussagen zur Ware (§ 434 Abs. 3 BGB); § C9 Abs. 4 bleibt unberührt. Eine Garantie im Sinne von § 443 BGB übernimmt Miet-Express nur durch eine ausdrückliche Garantieerklärung; Beschreibungen, Herstellerangaben und Prüfergebnisse sind keine Garantie. Vor Abschluss eines Kaufvertrags erhalten Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebene harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
(6) An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prüfberichten, Schulungsunterlagen und sonstigen Unterlagen behält Miet-Express die Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Die Nutzungsrechte des Kunden regelt § A5 Abs. 2.
§ A3 Preise, Zahlung, Verzug, Sicherheiten
(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise, im Übrigen die Preisliste von Miet-Express in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die Preisliste ist Bestandteil des Vertrags; sie liegt im Betrieb aus, wird vor Vertragsschluss auf Wunsch ausgehändigt und bei Verträgen außerhalb des Betriebs oder im Fernabsatz vor Vertragsschluss übermittelt. Gegenüber Verbrauchern nennt Miet-Express Endpreise einschließlich Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise von Miet-Express netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Leistungen, die bei Abholung oder vor Ort abgerechnet werden, sind bei Abholung bzw. nach Abschluss der Leistung zu bezahlen. Skonto gilt nur nach besonderer Vereinbarung.
(3) Miet-Express kann den Vertragsschluss von einer angemessenen Vorauszahlung, Kaution oder Sicherheit abhängig machen, insbesondere bei Neukunden, bei Leistungen von hohem Wert, bei langer Mietdauer und bei Sonderbestellungen. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, kann Miet-Express ausstehende Leistungen bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zurückhalten und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder ein bereits begonnenes Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; Unternehmer schulden zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Verzugsschäden, insbesondere Kosten der Rechtsverfolgung, bleiben vorbehalten; auf sie wird die Pauschale angerechnet.
(5) Nur Unternehmer Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, kann Miet-Express nach Ankündigung in Textform weitere Leistungen aus laufenden Verträgen bis zur Zahlung zurückhalten oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.
§ A4 Legitimation, Ausweis und Ausweiskopie
(1) Vor der Übergabe einer Mietsache, beim Ankauf durch Miet-Express, bei Verkäufen auf Rechnung oder unter Eigentumsvorbehalt und bei der Herausgabe von Geräten an Abholer weist sich die handelnde Person mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis aus (Personalausweis oder Reisepass). Miet-Express trägt die zur Identifizierung erforderlichen Angaben in den Vertrag ein, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Art des Ausweises, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdatum. Wird ein Gerät im Straßenverkehr bewegt oder mit einem Zugfahrzeug abgeholt, weist die handelnde Person zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis nach.
(2) Wer für ein Unternehmen oder eine andere Person handelt, weist auf Verlangen seine Vertretungs- oder Abholberechtigung nach, z. B. durch Vollmacht, Handelsregisterauszug oder Gewerbenachweis.
(3) Kann die Identität oder die Berechtigung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, darf Miet-Express den Vertragsschluss, die Übergabe oder die Herausgabe verweigern. Ausweise werden nicht als Pfand angenommen.
(4) Eine Kopie oder ein Foto des Ausweises fertigt Miet-Express nur mit gesonderter, ausdrücklicher Einwilligung des Ausweisinhabers an (Anlage 1); die Einwilligung kann auch elektronisch erteilt werden, z. B. durch Unterschrift auf dem Tablet. Die Kopie wird dauerhaft als Kopie gekennzeichnet, nicht benötigte Angaben werden geschwärzt, sie wird nicht an Dritte weitergegeben und nach den in Anlage 1 genannten Fristen gelöscht. Weder der Vertragsschluss noch die Höhe einer Kaution oder Sicherheit hängen von dieser Einwilligung ab.
(5) Ist Miet-Express gesetzlich zur Identifizierung verpflichtet, insbesondere nach dem Geldwäschegesetz, gelten die gesetzlichen Vorgaben. Eine danach vorgeschriebene Kopie fertigt Miet-Express auch ohne Einwilligung an und bewahrt sie für die gesetzliche Frist auf.
§ A5 Dokumentation, Fotos, Unterlagen und Archivierung
(1) Miet-Express dokumentiert ihre Leistungen. Dazu gehören insbesondere Angebote, Verträge, Übergabe-, Rücknahme-, Annahme- und Arbeitsprotokolle, Prüfprotokolle und Prüfberichte, Messwerte, Fotos und Videos, Teilnehmerlisten, Prüfungsbögen und Teilnahmenachweise, jeweils auch Entwürfe und nicht abgeschlossene Fassungen (zusammen „Dokumentation“).
(2) Die von Miet-Express erstellte Dokumentation und alle Rechte daran, auch an Fotos, stehen Miet-Express zu; die Originale verbleiben bei Miet-Express. Der Kunde erhält die vertraglich geschuldeten Dokumente als Ausfertigung auf Papier oder als PDF. Er darf sie vollständig und unverändert für eigene betriebliche Zwecke nutzen und an Behörden, Unfallversicherungsträger, Versicherer, seine Auftraggeber, Sachverständige und Berater sowie Käufer oder Mieter des betroffenen Geräts weitergeben. Auszüge, Änderungen und eine Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der Zustimmung von Miet-Express.
(3) Miet-Express darf Geräte, Mietsachen, Kennzeichnungen, Schäden, Mängel, Arbeitsergebnisse und deren unmittelbare Umgebung zur Dokumentation fotografieren und filmen, auch auf dem Gelände des Kunden. Der Kunde weist vorher auf betriebliche Foto- oder Geheimhaltungsvorgaben hin. Personen werden nach Möglichkeit nicht erkennbar abgebildet.
(4) Miet-Express bewahrt die Dokumentation und Kopien der vom Kunden übergebenen Unterlagen auf, auch bei vorzeitig beendeten oder abgebrochenen Aufträgen. Die Aufbewahrung dauert so lange, wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Leistung oder zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen benötigt werden können. Bei sicherheitsrelevanten Unterlagen wie Prüfberichten, Reparatur- und Übergabeprotokollen und Schulungsnachweisen sind das wegen möglicher Personenschäden bis zu 30 Jahre. Technische Angaben ohne Personenbezug darf Miet-Express unbefristet aufbewahren. Personenbezogene Daten werden gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Für Ausweiskopien gelten ausschließlich § A4 Abs. 4 und 5.
(5) Nicht abgeschlossene oder abgebrochene Dokumente werden als solche gekennzeichnet. Sie sind kein Nachweis einer durchgeführten oder bestandenen Leistung oder Prüfung und dürfen nicht als solcher verwendet werden. Auf Wunsch erhält der Kunde nach Bezahlung der erbrachten Leistungen eine entsprechend gekennzeichnete Kopie.
(6) Originalunterlagen des Kunden (z. B. Prüfbuch, Betriebsanleitung, Fahrzeugpapiere) erhält der Kunde nach Abschluss des Auftrags zurück; gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte bleiben unberührt. Die Herausgabe der Originale der Dokumentation kann der Kunde nicht verlangen; sein Anspruch auf die geschuldeten Ausfertigungen (Absatz 2) und seine Rechte nach Art. 15 und 20 DSGVO bleiben unberührt.
(7) Die Dokumentation gibt Miet-Express an Dritte nur mit Zustimmung des Kunden, aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht oder zur eigenen Rechtsverfolgung und -verteidigung heraus; zulässig bleibt die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, eigene Versicherer und Auftragsverarbeiter.
§ A6 Aushändigung von Nachweisen
(1) Prüfberichte, Prüfplaketten, Bescheinigungen, Fahrausweise und Teilnahmenachweise händigt Miet-Express Zug um Zug gegen Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung aus, soweit nicht Zahlung auf Rechnung vereinbart ist. Bei Zahlung auf Rechnung darf Miet-Express die Aushändigung zurückhalten, solange der Kunde mit fälligen Zahlungen aus demselben Auftrag in Verzug ist.
(2) Das Prüfergebnis und festgestellte sicherheitsrelevante Mängel teilt Miet-Express unabhängig von der Zahlung unverzüglich mit.
§ A7 Haftung von Miet-Express
(1) Miet-Express haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, zum Beispiel die Überlassung einer betriebssicheren Mietsache, die sorgfältige Verwahrung eines Kundengeräts oder die sorgfältige Durchführung einer beauftragten Prüfung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Miet-Express für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung von Miet-Express ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Geschäftsführer, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
(6) Für Geld, Wertsachen und sonstige Gegenstände, die der Kunde in Geräten zurücklässt oder zu Schulungen und Prüfungen mitbringt und die Miet-Express nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, haftet Miet-Express nur nach Absatz 1.
(7) Nur Unternehmer Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Miet-Express verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1. Kürzere gesetzliche Fristen und besondere Regelungen in den Teilen B bis F bleiben unberührt.
§ A8 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen wie die Forderung von Miet-Express, insbesondere wegen Mängeln.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(3) Ansprüche gegen Miet-Express, die keine Geldforderungen sind, darf der Kunde nur mit Zustimmung von Miet-Express abtreten. Die Zustimmung wird nicht unbillig verweigert.
§ A9 Datenschutz
(1) Miet-Express verarbeitet personenbezogene Daten zur Durchführung der Verträge, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und zur Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere zur Beweissicherung sowie zur Vorbeugung gegen Diebstahl, Unterschlagung und Betrug. Einzelheiten, auch zu Fotos, Ortung von Mietgeräten, Ausweiskopien und Speicherfristen, enthalten die Datenschutzhinweise der Miet-Express GmbH. Sie werden dem Kunden bei Vertragsschluss übergeben oder übermittelt und liegen im Betrieb aus.
(2) Nur Unternehmer Der Kunde informiert seine Mitarbeiter, die Geräte bedienen, abholen oder zurückgeben oder an Prüfungen und Schulungen teilnehmen, über diese Datenverarbeitung.
§ A10 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume von Miet-Express geschlossen werden, und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Miet-Express belehrt darüber gesondert in Textform: bei Mietverträgen nach Anlage 3a, bei Reparatur-, Prüf- und Schulungsverträgen nach Anlage 3e, bei Kaufverträgen nach Anlage 3b oder 3c.
(2) Vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt Miet-Express mit einer Dienstleistung nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt, bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger. Widerruft er danach, schuldet er einen angemessenen Betrag für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB). Hat er zusätzlich bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, erlischt es mit der vollständigen Erbringung (§ 356 Abs. 5 BGB).
(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher Miet-Express ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht für weitere, nicht ausdrücklich verlangte Leistungen und nicht für Waren, die nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Es besteht ferner nicht bei Waren, die nach Vorgaben des Verbrauchers angefertigt oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Miet-Express weist im Einzelfall vor Vertragsschluss darauf hin.
(4) Für Verträge, die in den Geschäftsräumen von Miet-Express geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht; ein vertragliches Widerrufsrecht räumt Miet-Express nicht ein.
§ A11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von Miet-Express in Lathen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Art der Leistung ergibt (z. B. Prüfung, Reparatur oder Schulung beim Kunden). Für den Ort der Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ist er Unternehmer ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von Miet-Express. Miet-Express darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
(4) Miet-Express ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
(5) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil B – Vermietung von Maschinen und Geräten
Gilt zusätzlich zu Teil A für alle Mietverträge.
§ B1 Reservierung, Vertragsschluss, Stornierung
(1) Der Mietvertrag kommt mit der Unterzeichnung des Mietvertrags mit Übergabeprotokoll zustande, spätestens mit der Übergabe des Geräts.
(2) Reservierungen von Verbrauchern sind unverbindlich. Miet-Express hält das reservierte Gerät nach Möglichkeit bis zu der bei der Reservierung genannten Uhrzeit des ersten Miettags bereit und darf danach anderweitig über das Gerät verfügen.
(3) Nur Unternehmer Bestätigt Miet-Express die Reservierung eines Unternehmers in Textform, ist der Mietvertrag damit zu den Bedingungen der Reservierung geschlossen; Absatz 1 gilt insoweit nicht. Bis zwei Werktage vor dem vereinbarten Mietbeginn kann der Kunde kostenfrei in Textform zurücktreten. Tritt er später zurück, holt er das Gerät nicht ab oder nimmt er es bei Anlieferung nicht ab, schuldet er statt der Miete pauschal eine Tagesmiete je reserviertem Gerät. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Miet-Express kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; Miet-Express bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Kann Miet-Express ein reserviertes Gerät aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht bereitstellen (z. B. Ausfall des Geräts, verspätete Rückgabe durch einen Vormieter), bemüht sie sich um ein gleichwertiges Ersatzgerät. Gelingt das nicht, werden beide Seiten von ihren Pflichten frei; Miet-Express informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits gezahlte Beträge unverzüglich.
§ B2 Mietzeit und Mietberechnung
(1) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Geräts. Bei Anlieferung beginnt sie gegenüber Verbrauchern mit der Anlieferung. Nur Unternehmer Bei Anlieferung an Unternehmer beginnt sie mit der Verladung bei Miet-Express, frühestens an dem Kalendertag vor dem vereinbarten Anliefertag; Miet-Express teilt den Verladetag vorher in Textform mit. Die Haftung des Mieters nach §§ B7 und B8 beginnt in jedem Fall erst mit dem Abladen beim Mieter. Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder mit Wirksamwerden einer Kündigung. Ist keine feste Mietzeit vereinbart, kann der Mieter das Mietverhältnis auch durch Rückgabe nach § B10 Abs. 1 oder 5 oder durch Freimeldung nach § B10 Abs. 2 beenden; im Übrigen gilt § B12 Abs. 1. § 537 BGB bleibt unberührt.
(2) Miettag ist der Kalendertag. Angefangene Miettage werden voll berechnet. Samstage, Sonn- und Feiertage sind Miettage, soweit die Preisliste keinen Wochenendtarif vorsieht.
(3) Die Miete gilt für bis zu 8 Betriebsstunden je Miettag. Übersteigen die Betriebsstunden der gesamten Mietzeit die Zahl der Miettage mal 8, wird jede darüber hinausgehende angefangene Betriebsstunde mit einem Achtel der Tagesmiete berechnet. Grundlage ist der Betriebsstundenzähler; beide Seiten können nachweisen, dass er falsch anzeigt. Ist kein Zähler vorhanden oder ist er defekt, gilt die tatsächliche Einsatzzeit; der Mieter gibt darüber auf Verlangen Auskunft (z. B. durch Stundenzettel).
(4) Zeiten, in denen der Mieter das Gerät nicht nutzt, etwa wegen Witterung oder Baustillstand, mindern die Miete nicht.
(5) Tagesmiete im Sinne dieser AGB ist der vereinbarte Tagespreis. Ist ein Wochen- oder Monatspreis vereinbart, gilt ein Siebtel des Wochenpreises bzw. ein Dreißigstel des Monatspreises als Tagesmiete. Sind mehrere Geräte zu einem Gesamtpreis ohne Einzelpreise vermietet, gilt als Tagesmiete ein Dreißigstel der auf einen Monat umgerechneten Gesamtmiete, geteilt durch die Zahl der Geräte.
§ B3 Übergabe, Einweisung, Mängel bei Übergabe
(1) Miet-Express übergibt das Gerät betriebsfähig, gereinigt, mit dem im Übergabeprotokoll vermerkten Tank- bzw. Ladestand und mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Betriebsanleitung und, soweit vorgeschrieben, dem Nachweis der letzten wiederkehrenden Prüfung.
(2) Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll mit Zustand, Zubehör, Tank- bzw. Ladestand, Betriebsstunden und Fotos erstellt, das der Mieter gesondert unterschreibt. Der Mieter prüft das Gerät bei der Übergabe und lässt erkennbare Mängel und Schäden im Protokoll vermerken.
(3) Mängel, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren, zeigt der Mieter Miet-Express unverzüglich nach Entdeckung an. Unterlässt er die Anzeige, gilt § 536c BGB.
(4) Vor der ersten Nutzung weist Miet-Express den Mieter bzw. die von ihm benannte Bedienperson in die Bedienung und die wichtigsten Sicherheitsregeln ein; die Einweisung wird im Protokoll vermerkt. Sie ersetzt nicht die Ausbildung, Unterweisung und Beauftragung der Bedienperson durch den Mieter (§ B5 Abs. 2).
§ B4 Kaution und Sicherheiten
(1) Miet-Express kann eine Kaution in der im Mietvertrag bzw. in der Preisliste genannten Höhe verlangen. Sie ist vor der Übergabe zu leisten, wird nicht verzinst und nach Rückgabe und Abrechnung unverzüglich zurückgezahlt.
(2) Miet-Express darf die Kaution mit fälligen Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen, insbesondere mit Miete, Mehrstunden, Reinigung, Kraftstoff und Schadensersatz. Steht die Höhe eines Schadens noch nicht fest, darf Miet-Express einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Feststellung zurückbehalten. Sie teilt dem Mieter innerhalb eines Monats nach der Rückgabe in Textform mit, wegen welcher Schäden und in welcher Höhe sie zurückbehält, und rechnet spätestens sechs Monate nach der Rückgabe ab; macht sie den Anspruch vorher gerichtlich geltend oder verhandeln die Parteien darüber, verlängert sich diese Frist bis zum Abschluss.
(3) Die Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht.
§ B5 Pflichten des Mieters beim Einsatz
(1) Der Mieter setzt das Gerät nur bestimmungsgemäß, unter Beachtung der Betriebsanleitung und der Unfallverhütungsvorschriften und innerhalb der zulässigen Einsatzbedingungen ein und schützt es vor Überbeanspruchung.
(2) Der Mieter lässt das Gerät nur von geeigneten, zuverlässigen und unterwiesenen Personen bedienen. Soweit Vorschriften es verlangen (z. B. für Flurförderzeuge, Hydraulikbagger und Radlader), müssen diese Personen ausgebildet, befähigt und vom Mieter beauftragt sein.
(3) Der Mieter setzt das Gerät an dem im Mietvertrag genannten Einsatzort ein. Einen Wechsel des Einsatzorts innerhalb Deutschlands teilt er Miet-Express vorher in Textform mit. Eine Verbringung ins Ausland ist nur mit vorheriger Zustimmung von Miet-Express in Textform zulässig. Der Mieter teilt Miet-Express auf Anfrage jederzeit den aktuellen Standort mit und ermöglicht nach Absprache die Besichtigung des Geräts.
(4) Untervermietung und jede sonstige Überlassung an Dritte sind ohne vorherige Zustimmung von Miet-Express in Textform untersagt. Keine Dritten sind Mitarbeiter des Mieters sowie von ihm beauftragte Nachunternehmer, die das Gerät an dem im Mietvertrag genannten Einsatzort unter seiner Verantwortung nutzen.
(4a) Nur Unternehmer Überlässt der Mieter ein Gerät entgegen Absatz 4 schuldhaft einem Dritten, zahlt er je Gerät eine Vertragsstrafe:
- a) ist für das Gerät ein eigener Tages- oder Wochenpreis vereinbart, für jeden angefangenen Tag der Überlassung eine Tagesmiete (§ B2 Abs. 5), höchstens zehn Tagesmieten,
- b) ist für das Gerät ein eigener Monatspreis vereinbart, für jede angefangene Woche der Überlassung ein Viertel der Monatsmiete, höchstens eine Monatsmiete dieses Geräts,
- c) sind mehrere Geräte zu einem Gesamtpreis ohne Einzelpreise vermietet, je überlassenem Gerät 10 % der auf einen Monat umgerechneten Gesamtmiete, für alle Geräte zusammen höchstens eine auf einen Monat umgerechnete Gesamtmiete.
Setzt der Mieter die Überlassung nach einer Abmahnung in Textform länger als einen Werktag fort, wird die Vertragsstrafe ein weiteres Mal fällig; insgesamt beträgt sie je Verstoß höchstens das Doppelte der Beträge nach Buchstabe a bis c. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatz wegen desselben Verstoßes angerechnet. Das Recht zur fristlosen Kündigung nach § B12 bleibt unberührt.
(5) Der Mieter führt die tägliche Sicht- und Funktionskontrolle nach Betriebsanleitung durch, prüft und ergänzt Betriebsstoffe (Kraftstoff, Motor- und Hydrauliköl, Kühlmittel, AdBlue) mit den vorgeschriebenen Sorten, schmiert nach Vorgabe und prüft den Reifendruck. Kraftstoff und Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters.
(6) Reparaturen und Eingriffe in das Gerät sind nur Miet-Express oder von ihr beauftragten Personen gestattet. Tritt ein Schaden oder eine Störung auf, stellt der Mieter den Betrieb ein, sobald ein Weiterbetrieb die Sicherheit gefährden oder den Schaden vergrößern kann, und benachrichtigt Miet-Express unverzüglich.
(7) Außerhalb der Arbeitszeit sichert der Mieter das Gerät gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung: Er zieht den Schlüssel ab und verwahrt ihn sicher, nicht am oder im Gerät. Er benutzt vorhandene Sicherungseinrichtungen und stellt das Gerät nach Möglichkeit auf einem umschlossenen oder verschlossenen Gelände ab. Anhänger und Kleingeräte sichert er zusätzlich mit geeigneten Schlössern.
(8) Sondereinsätze wie Abbruch-, Recycling-, Schrott- oder Salzeinsätze, Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie Arbeiten im oder am Wasser teilt der Mieter vorher mit; sie sind nur mit Zustimmung von Miet-Express in Textform zulässig.
(9) Beschlagnahmen, Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf das Gerät teilt der Mieter Miet-Express unverzüglich mit und weist den Dritten auf das Eigentum von Miet-Express hin.
(10) Bei Selbstabholung sorgt der Mieter für ein geeignetes Zugfahrzeug mit ausreichender Anhänge- und Stützlast, die erforderliche Fahrerlaubnis und eine vorschriftsmäßige Ladungssicherung. Miet-Express darf die Mitgabe verweigern, wenn diese Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt sind.
§ B6 Hinweis zur Haftpflichtversicherung
Für versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz) besteht die im Mietvertrag genannte Kfz-Haftpflichtversicherung. Für alle anderen Mietgeräte, z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h ohne Zulassungsverfahren, nicht zulassungspflichtige Anhänger und Kleingeräte, besteht über Miet-Express keine Haftpflichtversicherung. Der Mieter sorgt dafür selbst, z. B. über seine Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung, und klärt vorher, ob diese den Betrieb gemieteter Maschinen einschließt.
§ B7 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur Rückgabe für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung des Geräts und des Zubehörs, soweit er dies zu vertreten hat. Er hat auch das Verschulden der Personen zu vertreten, denen er das Gerät überlässt oder die es mit seinem Willen benutzen. Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Schadensersatz umfasst insbesondere:
- bei Beschädigung die Reparaturkosten einschließlich Transport; bei Totalschaden, Verlust oder Diebstahl den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Geräts gleichen Alters und Zustands abzüglich eines etwaigen Restwerts,
- eine nach der Reparatur verbleibende Wertminderung,
- angemessene Kosten für Sachverständige und Schadensfeststellung,
- für die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Wiederbeschaffung, höchstens für die dafür üblicherweise erforderliche Zeit, einen Mietausfall von pauschal 50 % der vereinbarten Tagesmiete je Werktag.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Mietausfall nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(3) Schäden durch gewöhnliche Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch trägt Miet-Express.
(4) Der Mieter stellt Miet-Express von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Betrieb des Geräts während der Mietzeit entstehen und die der Mieter oder die von ihm eingesetzten Personen zu vertreten haben.
(5) Bußgelder, Verwarnungsgelder, Mautgebühren und sonstige Abgaben, die während der Mietzeit durch den Betrieb des Geräts entstehen, trägt der Mieter. Miet-Express darf den zuständigen Stellen die Daten des Mieters mitteilen.
(6) Nur Unternehmer Hat der Mieter einen Schaden am Gerät zu vertreten, ersetzt er Miet-Express die Auslagen der Schadensaufnahme (insbesondere Fotos, Porto, Telefon, Fahrten zur Besichtigung, Beschaffung von Polizei- und Versicherungsunterlagen) pauschal mit 50 € je Schadensfall. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Auslagen entstanden sind.
§ B8 Haftungsbegrenzung gegen Entgelt (Haftungsreduzierung)
(1) Der Mieter kann gegen Entgelt eine Haftungsbegrenzung für Schäden am Gerät vereinbaren. Sie gilt nur, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist. Das Entgelt richtet sich nach der Preisliste.
(2) Mit der Haftungsbegrenzung haftet der Mieter für Beschädigung, Zerstörung, Verlust und Diebstahl des Geräts je Schadensfall nur bis zur Höhe der im Mietvertrag bzw. in der Preisliste genannten Selbstbeteiligung. Für Verlust und Diebstahl kann eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart sein. Die Selbstbeteiligung umfasst Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, Zubehör, Wertminderung und Sachverständigenkosten. Neben der Selbstbeteiligung schuldet der Mieter einen Mietausfall nach § B7 Abs. 2 nur für höchstens fünf Werktage, es sei denn, die Haftungsbegrenzung ist nach Absatz 4 oder 5 entfallen oder gekürzt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für:
- Betriebs- und Bruchschäden an Reifen, Ketten, Gummilaufbändern, Grabwerkzeugen, Zähnen und Schneiden, soweit sie nicht Folge eines Unfalls, Brandes, Diebstahls oder einer mutwilligen Beschädigung durch Dritte sind,
- Unterschlagung oder Veruntreuung durch den Mieter oder durch Personen, denen er das Gerät überlassen hat.
(4) Hat der Mieter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt die Haftungsbegrenzung. Hat er ihn grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt (entsprechend § 81 Abs. 2 VVG). Bei einer Kürzung trägt der Mieter neben der Selbstbeteiligung den entsprechenden Anteil des übersteigenden Schadens.
(5) Der Mieter ist verpflichtet,
- Schäden unverzüglich nach § B9 zu melden,
- bei Diebstahl, Brand, Vandalismus, Unfällen mit Beteiligung Dritter oder Verdacht einer Straftat unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und Miet-Express das Aktenzeichen mitzuteilen,
- die Sicherungspflichten nach § B5 Abs. 7 einzuhalten,
- das Gerät nur von Personen nach § B5 Abs. 2 bedienen zu lassen,
- das Gerät nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder berauschenden Medikamenten zu bedienen oder bedienen zu lassen,
- das Gerät nicht ohne Zustimmung Dritten zu überlassen, ins Ausland zu verbringen oder für Sondereinsätze nach § B5 Abs. 8 zu nutzen.
Verletzt der Mieter eine dieser Pflichten vorsätzlich, entfällt die Haftungsbegrenzung. Verletzt er sie grob fahrlässig, wird die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt (entsprechend § 28 Abs. 2 VVG). Die Haftungsbegrenzung bleibt bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für seinen Umfang ursächlich war; das gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. Für die Absätze 4 und 5 steht das Verhalten von Personen, denen der Mieter das Gerät überlassen hat, seinem eigenen nur gleich, wenn sie ihn beim Einsatz oder bei der Verwahrung des Geräts eigenverantwortlich vertreten (Repräsentanten).
(6) Die Haftungsbegrenzung gilt auch zugunsten der Personen, denen der Mieter das Gerät berechtigt überlassen hat.
(7) Die Haftungsbegrenzung ist keine Versicherung. Sie umfasst weder Schäden Dritter (§ B6) noch Miete, Mehrstunden oder sonstige Entgelte.
(8) Auf die Pflichten nach Absatz 5 und die Folgen ihrer Verletzung weist Miet-Express im Mietvertrag hervorgehoben hin und nach einer Schadensmeldung erneut durch gesonderte Mitteilung in Textform.
(9) Nur Unternehmer Ist keine Haftungsbegrenzung vereinbart, kann Miet-Express vor der Übergabe den Nachweis einer Maschinen- oder Mietsachenversicherung des Mieters verlangen, die das Gerät zum Wiederbeschaffungswert deckt, und die Übergabe bis zum Nachweis verweigern.
§ B9 Unfall, Schaden, Diebstahl
(1) Der Mieter meldet Miet-Express jeden Unfall, Schaden, Verlust und Diebstahl unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, zunächst telefonisch und anschließend in Textform mit Schilderung des Hergangs, Fotos sowie Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen.
(2) Bei Diebstahl, Brand, Vandalismus, Unfällen mit Beteiligung Dritter und Verdacht einer Straftat zieht der Mieter unverzüglich die Polizei hinzu und teilt Miet-Express das Aktenzeichen mit.
(3) Der Mieter gibt gegenüber Dritten keine Anerkenntnisse ab, die Ansprüche von Miet-Express beeinträchtigen.
(4) Miet-Express oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger darf das beschädigte Gerät besichtigen. Reparaturen lässt der Mieter nur durch Miet-Express oder mit deren Zustimmung durchführen.
§ B10 Rückgabe
(1) Die Rückgabe erfolgt während der Öffnungszeiten am Sitz von Miet-Express, soweit keine Abholung vereinbart ist. Der Mieter kündigt die Rückgabe spätestens am vorhergehenden Werktag an.
(2) Ist eine Abholung durch Miet-Express vereinbart, meldet der Mieter das Gerät mindestens zwei Werktage vorher in Textform frei. Miet-Express bestätigt den Zugang. Die Mietzeit endet mit Ablauf des in der Freimeldung genannten Tages, frühestens zwei Werktage nach Zugang der Freimeldung und frühestens mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Bis zur Abholung stellt der Mieter das Gerät transportbereit, frei zugänglich und nach § B5 Abs. 7 gesichert bereit; seine Haftung nach §§ B7 und B8 besteht bis zur Abholung fort. Holt Miet-Express das Gerät später als zwei Werktage nach dem Ende der Mietzeit nach Satz 3 ab, haftet der Mieter für die weitere Zeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Das Gerät ist gereinigt, mindestens mit dem im Übergabeprotokoll vermerkten Tank- bzw. Ladestand, vollständig mit Zubehör und Unterlagen und in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übergeben wurde, abgesehen von gewöhnlicher Abnutzung. Andernfalls berechnet Miet-Express:
- die Reinigung: Bei üblicher Verschmutzung (z. B. Erde und Staub außen) reinigt Miet-Express das Gerät gegen die Reinigungspauschale laut Preisliste (Stufe 1); bei starker Verschmutzung (z. B. Beton-, Bitumen-, Mörtel- oder Schlammreste, verschmutzter Innenraum) nach Zeitaufwand zum Stundensatz laut Preisliste zuzüglich Reinigungsmittel (Stufe 2),
- fehlenden Kraftstoff bzw. AdBlue zum Literpreis laut Preisliste; der Literpreis enthält Kraftstoff, Fahrt zur Tankstelle, Betankung und Arbeitszeit, eine gesonderte Betankungspauschale fällt nicht an,
- fehlendes oder durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch unbrauchbar gewordenes Zubehör (z. B. Schlüssel, Meißel, Schläuche, Gurte, Kanister, Fernbedienungen) mit dem Preis der Ersatzbeschaffung laut Lieferantenrechnung oder aktuellem Händlerangebot, abzüglich eines angemessenen Abzugs, soweit das Ersatzteil wertvoller ist als das verlorene oder unbrauchbare Teil („neu für alt“), zuzüglich einer Beschaffungspauschale von 25 € je Vorgang; gewöhnlicher Verschleiß wird nicht berechnet; muss wegen eines verlorenen Schlüssels ein Schloss oder eine Schließung getauscht werden, auch diese Kosten; für Schäden am Gerät gilt § B7.
Der Mieter darf nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(4) Miet-Express prüft das Gerät bei der Rücknahme und erstellt ein Rücknahmeprotokoll mit Fotos. Der Mieter kann bei der Prüfung anwesend sein. Ist er nicht anwesend, etwa bei Abholung, prüft Miet-Express das Gerät unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, dokumentiert festgestellte Schäden mit Fotos und teilt sie dem Mieter unverzüglich in Textform mit. Der Mieter kann das Gerät innerhalb von drei Werktagen nach dieser Mitteilung besichtigen. Schäden, die bei der Rücknahmeprüfung nicht erkennbar waren, bleiben vorbehalten.
(5) Eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten ist nur nach Absprache zulässig. Mietzeit und Obhut des Mieters enden dann mit dem Abstellen an der vereinbarten Stelle. Der Mieter dokumentiert Zustand und Abstellen mit Fotos und Uhrzeit und übermittelt sie Miet-Express unverzüglich. Die Rücknahmeprüfung erfolgt nach Absatz 4 am nächsten Werktag.
§ B11 Verspätete Rückgabe
(1) Gibt der Mieter das Gerät nach Ende der Mietzeit nicht zurück, schuldet er für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder, wenn diese höher ist, der ortsüblichen Miete (§ 546a BGB). Weitergehende Schäden, z. B. Kosten für die Ersatzanmietung eines Geräts für einen Folgemieter, bleiben vorbehalten.
(2) Die Haftung des Mieters nach §§ B7 und B8 besteht bis zur tatsächlichen Rückgabe fort; das Entgelt für eine vereinbarte Haftungsbegrenzung ist für diese Zeit weiter zu zahlen.
(3) Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ende der Mietzeit fort, verlängert sich der Mietvertrag dadurch nicht stillschweigend; § 545 BGB ist ausgeschlossen.
(4) Gibt der Mieter das Gerät bei Ende der Mietzeit nicht zurück, fordert Miet-Express ihn in Textform (z. B. E-Mail, Messenger oder Brief an die Anschrift laut Vertrag) auf, das Gerät binnen zwei Werktagen nach Zugang zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen und den Standort mitzuteilen; zusätzlich versucht sie, ihn telefonisch zu erreichen.
(5) Der Mieter teilt den Standort des Geräts unverzüglich mit und gewährt Miet-Express nach Ankündigung während der üblichen Arbeitszeiten Zugang zum Gerät. Miet-Express darf das Gerät am vereinbarten Einsatzort oder an der Anschrift des Mieters abholen, wenn der Mieter zustimmt oder den Besitz erkennbar aufgegeben hat; ein fremdes Grundstück betritt sie dafür nur mit Zustimmung des Berechtigten. Gegen den Willen des Mieters nimmt Miet-Express das Gerät nicht weg; sie macht den Herausgabeanspruch dann gerichtlich geltend, im Eilfall durch einstweilige Verfügung. Ist das Gerät mit einem Ortungssystem ausgestattet, darf Miet-Express es zur Suche nutzen (§ B14).
(6) Die erforderlichen Kosten für Suche, Anfahrt, Abholung und Transport sowie für die Rechtsverfolgung trägt der Mieter, soweit er die Nichtrückgabe zu vertreten hat. Läuft die Frist nach Absatz 4 ergebnislos ab und ist der Verbleib des Geräts unklar, kann Miet-Express Strafanzeige erstatten.
(7) Ist das Gerät 14 Tage nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 nicht zurückgegeben und sein Standort nicht mitgeteilt, kann Miet-Express statt der Rückgabe Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach § B7 Abs. 2 verlangen, es sei denn, der Mieter hat die Nichtrückgabe nicht zu vertreten. Eine vereinbarte Haftungsbegrenzung nach § B8 gilt, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen. Die Nutzungsentschädigung nach Absatz 1 ist bis zu diesem Verlangen zu zahlen. Erhält Miet-Express das Gerät später zurück, erstattet sie den gezahlten Wiederbeschaffungswert abzüglich der Kosten nach Absatz 6 und einer Wertminderung; § 255 BGB bleibt unberührt.
§ B12 Kündigung und Herausgabe
(1) Mietverträge mit fester Mietzeit sind vor deren Ablauf nicht ordentlich kündbar. Mietverträge auf unbestimmte Zeit können beide Seiten nach § 580a Abs. 3 BGB kündigen: Ist die Miete nach Tagen bemessen, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; ist sie nach längeren Zeitabschnitten bemessen, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf der Vertrag enden soll.
(2) Miet-Express kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, bei Pflichtverletzungen nach erfolgloser Abmahnung oder Fristsetzung, soweit diese nicht nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere wenn
- der Mieter mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine oder mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) oder – Nur Unternehmer – mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon länger als sieben Tage in Verzug ist und eine in Textform gesetzte Nachfrist von drei Werktagen erfolglos verstreicht,
- der Mieter das Gerät unerlaubt Dritten überlässt, ohne Mitteilung nach § B5 Abs. 3 an einen anderen Einsatzort oder ohne Zustimmung ins Ausland verbringt oder für nicht gestattete Sondereinsätze nutzt,
- der Mieter das Gerät trotz Abmahnung vertragswidrig oder unsachgemäß behandelt,
- der Mieter die Auskunft über den Standort oder die Besichtigung verweigert,
- sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und dadurch die Erfüllung seiner Pflichten gefährdet ist; nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 112 InsO.
(3) Nach Beendigung des Mietvertrags gibt der Mieter das Gerät unverzüglich heraus. Holt Miet-Express das Gerät ab, gewährt der Mieter nach Ankündigung während der üblichen Arbeitszeiten Zugang zum Gerät. Die Kosten der Abholung und der Rechtsverfolgung trägt der Mieter, soweit er die Kündigung zu vertreten hat.
§ B13 Transport und Verladung
(1) An- und Abtransport sind im Mietpreis nicht enthalten und werden nach Preisliste berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Bei Anlieferung sorgt der Mieter für eine befahrbare, ausreichend tragfähige Zufahrt und Abladestelle. Wartezeiten und vergebliche Fahrten, die der Mieter zu vertreten hat, werden nach Preisliste berechnet; der Mieter darf nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(3) Übernimmt der Mieter Transport oder Verladung selbst, ist er für die betriebs- und verkehrssichere Verladung und die Ladungssicherung verantwortlich, auch wenn Mitarbeiter von Miet-Express auf seine Bitte beim Verladen helfen. Für Schäden, die diese Mitarbeiter schuldhaft verursachen, haftet Miet-Express nach § A7.
§ B14 Ortung und Telematik
Geräte können mit Ortungs- und Telematiksystemen ausgestattet sein. Miet-Express nutzt die Daten (Standort, Betriebsstunden, Betriebszustand) zur Diebstahlsicherung, zum Auffinden des Geräts bei Nichtrückgabe (§ B11 Abs. 5), zur Kontrolle des vereinbarten Einsatzorts, zur Wartung und zur Abrechnung, nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Personen. Der Mieter informiert die Personen, die das Gerät bedienen, über die Ortung. Es ist untersagt, die Systeme zu manipulieren oder abzuschalten. Eine Fernabschaltung oder Startsperre setzt Miet-Express nur ein, wenn das Gerät nach einer Anzeige als von Dritten gestohlen gilt oder um eine unmittelbare Gefahr für Personen abzuwenden, und nur so, dass kein laufender Arbeitsvorgang gefährlich unterbrochen wird; nie, um Zahlungen oder die Rückgabe durchzusetzen.
§ B15 Mängel während der Mietzeit, Haftung von Miet-Express
(1) Mängel, die während der Mietzeit auftreten, beseitigt Miet-Express nach Anzeige in angemessener Frist durch Reparatur oder durch Austausch gegen ein gleichwertiges Gerät.
(2) Nur Unternehmer Die verschuldensunabhängige Haftung von Miet-Express für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(3) Im Übrigen gilt für die Haftung von Miet-Express § A7.
(4) Wird während der Mietzeit eine wiederkehrende Prüfung oder eine planmäßige Wartung fällig, ermöglicht der Mieter sie nach Absprache am Einsatzort. Die Kosten trägt Miet-Express, soweit sie nicht auf einer vom Mieter zu vertretenden Nutzung beruhen.
Teil C – Verkauf und Ankauf
Gilt zusätzlich zu Teil A für den Verkauf neuer und gebrauchter Maschinen, Geräte und Ersatzteile und für den Ankauf durch Miet-Express.
§ C1 Kundeneigenschaft
Der Kunde gibt vor Vertragsschluss an, ob er als Unternehmer oder als Verbraucher kauft oder verkauft. Unternehmer weisen dies auf Verlangen durch Firmenangaben, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Gewerbenachweis nach. Die Angabe wird in den Vertrag aufgenommen.
§ C2 Vertragsschluss und Anzahlung
(1) Mit der Unterzeichnung eines Kaufantrags oder einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, an das er bei Neuware und Sonderbestellungen vier Wochen, bei Gebrauchtware zehn Tage gebunden ist. Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme durch Miet-Express in Textform, mit der Unterzeichnung eines Kaufvertrags durch beide Seiten oder mit der Übergabe zustande.
(2) Eine Anzahlung wird auf den Kaufpreis angerechnet.
(3) Nur Unternehmer Bei Bestellung von Neugeräten, Sonderausstattungen und Sonderbestellungen ist mit Vertragsschluss eine Anzahlung von 20 % des Kaufpreises fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ C3 Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens bei Übergabe ohne Abzug fällig. Miet-Express übergibt die Ware nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung; bei Überweisung ist der Zahlungseingang auf dem Konto von Miet-Express maßgeblich.
(2) Barzahlungen nimmt Miet-Express je Geschäft nur bis zu einem Betrag von 9.999,99 € an. Die Aufteilung eines Geschäfts in mehrere Barzahlungen ist ausgeschlossen; mehrere zusammenhängende Barzahlungen (z. B. Anzahlung und Restzahlung) werden zusammengerechnet.
(3) Nur Unternehmer Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Monate und ändert der Hersteller oder Vorlieferant in dieser Zeit den Einkaufspreis der bestellten Ware, ändert sich der Kaufpreis um den Betrag, um den sich der Einkaufspreis von Miet-Express erhöht oder ermäßigt. Miet-Express teilt die Änderung unverzüglich in Textform mit und weist sie auf Verlangen durch die Lieferantenpreise nach. Steigt der Kaufpreis dadurch um mehr als 5 %, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
§ C4 Lieferzeit, Abholung, Standgeld, Nichtabnahme
(1) Der Kunde holt die Ware innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung der Bereitstellung ab, soweit nichts anderes vereinbart ist. Versand und Anlieferung erfolgen nur nach Vereinbarung und auf Kosten des Kunden.
(2) Holt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, kommt er in Annahmeverzug. Miet-Express kann ab dem folgenden Tag für die Aufbewahrung Standgeld laut Preisliste als Ersatz der Mehraufwendungen (§ 304 BGB) berechnen, insgesamt höchstens 5 % des Kaufpreises. Der Kunde darf nachweisen, dass keine oder wesentlich geringere Mehraufwendungen entstanden sind.
(3) Holt der Kunde die Ware auch innerhalb einer ihm in Textform gesetzten Nachfrist von 14 Tagen nicht ab oder zahlt er nicht, kann Miet-Express vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 10 % des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; Miet-Express bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bleibt unberührt.
(4) Liefertermine sind verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich vereinbart sind. Ist gegenüber einem Verbraucher kein verbindlicher Termin vereinbart, übergibt Miet-Express die Ware unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 475 Abs. 1 BGB). Nur Unternehmer Überschreitet Miet-Express einen unverbindlichen Liefertermin um mehr als sechs Wochen, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
(5) Hat Miet-Express zur Erfüllung dieses Vertrags rechtzeitig ein übereinstimmendes Deckungsgeschäft (gleiche Ware, gleiche Menge, passender Liefertermin) geschlossen und wird sie vom Hersteller oder Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert, kann sie vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware auch anderweitig nicht zu zumutbaren Bedingungen beschaffbar ist. Sie informiert den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet geleistete Zahlungen unverzüglich.
§ C5 Gefahrübergang
(1) Nur Unternehmer Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Kunden über, bei Versand mit der Übergabe an die Transportperson, spätestens mit Verlassen des Betriebsgeländes von Miet-Express. Ist der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs über.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ C6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Miet-Express.
(2) Nur Unternehmer Darüber hinaus bleibt die Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Miet-Express. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt Miet-Express bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab; Miet-Express nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt; Miet-Express widerruft dies nur bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind untersagt. Der Kunde versichert die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Miet-Express um mehr als 10 %, gibt Miet-Express auf Verlangen Sicherheiten nach ihrer Wahl frei. Wird Vorbehaltsware (z. B. ein Ersatzteil) mit einer Sache des Kunden so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil wird, überträgt der Kunde Miet-Express schon jetzt Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der Gesamtsache und verwahrt sie unentgeltlich für Miet-Express.
(3) Der Kunde teilt Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mit und weist auf das Eigentum von Miet-Express hin.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Miet-Express nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
§ C7 Mängelansprüche bei neuer Ware
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte; Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Übergabe. Wird nachgebessert, verlängert sich diese Frist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Vor jeder Nacherfüllung informiert Miet-Express den Verbraucher über sein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung und über diese Verlängerung (§ 475 Abs. 4 BGB). Die übrigen Vorschriften des § 475e BGB bleiben unberührt. Vor Vertragsschluss erhält der Verbraucher die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
(2) Nur Unternehmer Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe. Miet-Express wählt zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Für Untersuchung und Mängelanzeige gilt § C12.
(3) Nur Unternehmer Die Verkürzung nach Absatz 2 gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § A7 Abs. 1, für Ansprüche aus Garantie und bei Arglist, für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), und für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b und 478 BGB. Die Haftung für Rechtsmängel bleibt unberührt.
(4) Kein Mangel sind gewöhnlicher Verschleiß sowie Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebsstoffe, unterlassene Wartung oder Eingriffe Dritter, soweit sie nicht auf einem Mangel bei Übergabe beruhen. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 477 BGB unberührt.
(5) Die Nacherfüllung erfolgt im Betrieb von Miet-Express in Lathen, soweit die Art der Ware nichts anderes erfordert; die gesetzlichen Vorschriften über Ort und Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2, § 475 BGB) bleiben unberührt.
(6) Bei Waren mit digitalen Elementen (z. B. Steuerungs- oder Telematiksoftware) stellt Miet-Express Verbrauchern die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen bereit und informiert sie darüber (§ 475b Abs. 4 BGB).
§ C8 Gebrauchte Ware
(1) Gebrauchte Maschinen, Geräte und Teile verkauft Miet-Express mit den im Kaufvertrag beschriebenen Eigenschaften und mit dem Verschleiß, der bei Sachen gleicher Art, gleichen Alters und gleicher Nutzungsdauer üblich ist.
(2) Nur Unternehmer Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § A7 Abs. 1, bei Arglist, für übernommene Garantien und für die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit. Die Haftung für Rechtsmängel bleibt unberührt.
(3) Gegenüber Verbrauchern verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln bei gebrauchter Ware in einem Jahr ab Übergabe, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (Anlage 2, die Bestandteil des Kaufvertrags wird); andernfalls gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren. Dasselbe Verfahren gilt, wenn ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB, bei Waren mit digitalen Elementen auch § 475b Abs. 4 BGB) abweicht (z. B. ein bekannter Mangel): Der Verbraucher wird davon vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt, und die Abweichung wird in Anlage 2 ausdrücklich und gesondert vereinbart. Wird nachgebessert, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Schadensersatzansprüche nach § A7 Abs. 1 sowie die gesetzlichen Vorschriften über Hemmung, Ablaufhemmung und Verlängerung der Verjährung (§ 475e BGB) bleiben unberührt.
§ C9 Angaben zu Baujahr, Betriebsstunden und Zustand
(1) Das Baujahr wird nach Typenschild oder vorliegenden Unterlagen angegeben. Angegeben wird der am genannten Tag abgelesene Stand des Betriebsstundenzählers.
(2) Nur Unternehmer Eine Gesamtlaufzeit ist nur vereinbart, wenn sie im Kaufvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet ist, da Zähler getauscht worden oder defekt gewesen sein können.
(3) Ist Miet-Express bekannt, dass der Zähler getauscht wurde oder die Gesamtlaufzeit vom Zählerstand abweicht, teilt sie dies dem Käufer vor Vertragsschluss mit; gegenüber Verbrauchern wird eine solche Abweichung nach Anlage 2 vereinbart.
(4) Unzutreffende Angaben in Anzeigen berichtigt Miet-Express bis zum Vertragsschluss in derselben oder in gleichwertiger Weise (§ 434 Abs. 3 Satz 3 BGB) und weist im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hin.
(5) Nur Unternehmer Mündliche Nebenabreden zum Kaufgegenstand bestehen nicht, soweit sie nicht im Kaufvertrag aufgeführt sind; der Nachweis abweichender Individualabreden bleibt unberührt.
(6) Herstellergarantien richten sich nach den Bedingungen des Herstellers; sie lassen die Rechte des Kunden gegenüber Miet-Express unberührt.
§ C10 Ersatzteile und Rücknahme
(1) Mangelfreie und richtig gelieferte Ware nimmt Miet-Express nur freiwillig und nach vorheriger Absprache zurück, wenn sie originalverpackt und unbenutzt ist und innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe zurückgegeben wird. Miet-Express erstattet dann 80 % des gezahlten Kaufpreises durch Auszahlung oder, wenn der Kunde zustimmt, durch Verrechnung; über die Rücknahme erhält der Kunde eine Rechnungskorrektur (Stornorechnung). Elektrische und elektronische Teile sowie Teile, die eigens für den Kunden beschafft wurden, sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
(2) Gesetzliche Rechte, insbesondere Mängelrechte und ein gesetzliches Widerrufsrecht, bleiben unberührt.
§ C11 Ankauf durch Miet-Express
(1) Der Ankaufpreis gilt für den im Ankaufprotokoll mit Fotos festgehaltenen Zustand. Verschlechtert sich der Zustand bis zur Übergabe erheblich, ohne dass Miet-Express dies zu vertreten hat, oder vergehen aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, bis zur Übergabe mehr als 14 Tage, kann Miet-Express den Preis neu bewerten. Kommt keine Einigung zustande, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten.
(2) Der Verkäufer beantwortet im Ankaufprotokoll durch Ankreuzen (ja / nein / nicht bekannt) und Unterschrift: a) ob er Alleineigentümer ist und uneingeschränkt verfügen darf, b) ob Rechte Dritter bestehen, insbesondere Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Leasing oder Pfändung, c) ob die Maschine gestohlen oder sonst abhandengekommen ist und ob Typenschild oder Seriennummern verändert wurden, d) welche Unfall-, Brand-, Wasser- und sonstigen erheblichen Schäden sowie größeren Reparaturen ihm bekannt sind und e) was ihm über Stand und Herkunft der Betriebsstunden bekannt ist. Die mit ‚ja‘ oder ‚nein‘ beantworteten Angaben zu a) bis c) sind vereinbarte Beschaffenheit. Die Angaben zu d) und e) macht der Verkäufer nach bestem Wissen; für Angaben wider besseres Wissen oder ins Blaue hinein haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Eine Garantie für die Angaben zu Eigentum, Rechten Dritter und Herkunft übernimmt der Verkäufer nur durch ein gesondertes Ankreuzfeld im Ankaufprotokoll.
(4) Nur Unternehmer Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB. Eine Mängelanzeige von Miet-Express ist rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe, bei verdeckten Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung abgesendet wird.
(5) Der Verkäufer legt die für den Eigentumsnachweis erforderlichen Unterlagen vor, insbesondere Originalrechnung oder Kaufvertrag, gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil II, bei finanzierten oder geleasten Maschinen die Freigabeerklärung des Finanzierers und bei Vertretung eine Vollmacht. Ohne ausreichenden Nachweis kann Miet-Express bis zur Übergabe vom Ankauf zurücktreten.
(6) Miet-Express zahlt den Ankaufpreis innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe der Maschine und der Unterlagen durch Überweisung auf ein Konto, das auf den Namen des Verkäufers lautet. Bei finanzierten Maschinen zahlt Miet-Express den Ablösebetrag unmittelbar an den Finanzierer und den Rest an den Verkäufer. Barzahlung erfolgt nur nach Vereinbarung und je Geschäft höchstens bis 9.999,99 €; zusammenhängende Zahlungen werden zusammengerechnet.
(7) Sind Angaben des Verkäufers unrichtig, kann Miet-Express nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen. Hat der Verkäufer die Unrichtigkeit zu vertreten, ersetzt er insbesondere die nachgewiesenen Aufwendungen für Transport, Prüfung und Reparatur.
(8) Der Ankaufpreis ist ein Endpreis. Der Verkäufer gibt im Ankaufprotokoll an, ob er Unternehmer oder Kleinunternehmer ist und ob die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt. Umsatzsteuer zahlt Miet-Express zusätzlich nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Mit Unternehmern kann im Ankaufprotokoll vereinbart werden, dass Miet-Express durch Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG); der Verkäufer prüft die Gutschrift und widerspricht unverzüglich, wenn sie unrichtig ist. Gegenüber Verkäufern, die nicht Unternehmer sind, weist Miet-Express keine Umsatzsteuer aus.
§ C12 Versand, Untersuchung und Mängelanzeige
(1) Versendet Miet-Express die Ware, verpackt sie diese transportgerecht und übergibt sie einem geeigneten Transportunternehmen. Ist der Kunde Unternehmer, prüft er die Sendung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Transportschäden und Funktion und lässt sich äußerlich erkennbare Transportschäden vom Zusteller bestätigen (Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief, ersatzweise Fotos); er meldet sie Miet-Express unverzüglich, damit Ansprüche gegen das Transportunternehmen gesichert werden können. Verbraucher bitten wir, sichtbare Transportschäden ebenso festzuhalten und uns zu melden; ihre Rechte hängen davon nicht ab.
(2) Nur Unternehmer Ist der Kunde Kaufmann, gilt § 377 HGB. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zeigt er innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt in Textform an, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(3) Nur Unternehmer Ist der Kunde Unternehmer, aber kein Kaufmann, zeigt er offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt in Textform an; andernfalls sind Mängelansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Später entdeckte Mängel zeigt er unverzüglich nach Entdeckung in Textform an. Verletzt er die Pflicht nach Satz 2 schuldhaft, ersetzt er Miet-Express den Schaden, der durch die verspätete Anzeige entsteht; seine Mängelansprüche bleiben bestehen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Nur Unternehmer Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche nach § A7 Abs. 1 und bei Arglist.
(5) Verbraucher sind zu einer Untersuchung nicht verpflichtet; ihre gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
Teil D – Reparatur, Service und Wartung
Gilt zusätzlich zu Teil A für Arbeiten an Geräten des Kunden in der Werkstatt von Miet-Express und beim Kunden vor Ort.
§ D1 Auftrag
(1) Aufträge sollen in Textform erteilt werden, z. B. über Auftragsschein, Annahmeschein oder E-Mail; mündliche Aufträge sind wirksam und werden von Miet-Express in Textform bestätigt. Der Auftrag beschreibt das Gerät (Beschreibung, interne Kennung, Eingangsfotos), den Leistungsumfang und einen voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
(2) Der Auftrag umfasst die Erlaubnis zu Probeläufen, Probe- und Überführungsfahrten sowie zur Einschaltung qualifizierter Nachunternehmer (z. B. für Hydraulik, Motorinstandsetzung oder Elektronik).
(3) Der Kunde gibt an, ob das Gerät ihm gehört oder ob es geleast, gemietet, finanziert oder sicherungsübereignet ist. Gehört es ihm nicht, kann Miet-Express vor Arbeitsbeginn eine Vorauszahlung oder die Zustimmung des Eigentümers verlangen.
(4) Für die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen ohne Arbeiten an einem Gerät des Kunden und für den Verkauf von Ersatzteilen gilt Teil C (§ 650 BGB).
§ D2 Fehlersuche, Kostenvoranschlag, Kostenüberschreitung
(1) Ist eine Fehlersuche beauftragt, wird sie als Arbeitszeit nach Aufwand zu den Sätzen der Preisliste berechnet, auch wenn sich der Fehler nicht zeigt oder der Kunde anschließend keine Reparatur beauftragt. Dient die Fehlersuche nur der Erstellung eines Kostenvoranschlags, wird sie nur vergütet, wenn dies vorher unter Nennung der voraussichtlichen Kosten vereinbart ist.
(2) Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist; Miet-Express ist daran drei Wochen gebunden. Ein Kostenvoranschlag wird nur vergütet, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf seiner Grundlage innerhalb von vier Wochen ein Auftrag erteilt, wird die Vergütung angerechnet. Verwendet Miet-Express gegenüber einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen, ist sie an das darin enthaltene Angebot 30 Kalendertage ab Zugang gebunden, sofern das Formular keine längere Frist nennt (Art. 245 § 3 Abs. 2 EGBGB).
(3) Zeichnet sich ab, dass die im Auftrag oder in einem unverbindlichen Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 10 % überschritten werden (gegenüber Unternehmern: um mehr als 15 %), informiert Miet-Express den Kunden unverzüglich und setzt die Arbeiten erst nach seiner Entscheidung fort. Zusätzliche Arbeiten führt Miet-Express nur mit Zustimmung des Kunden aus; eine mündliche Zustimmung wird in Textform bestätigt. Festpreise und verbindliche Kostenvoranschläge werden ohne beauftragte Zusatzarbeiten nicht überschritten.
(4) Ist eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, informiert Miet-Express den Kunden. Der bis dahin entstandene Aufwand wird nach Absatz 1 berechnet, soweit er danach zu vergüten ist. Auf Wunsch setzt Miet-Express das Gerät gegen Berechnung des Aufwands wieder in den Ausgangszustand zurück, soweit dies möglich ist.
§ D3 Ersatzteile und Altteile
(1) Miet-Express verwendet Original- oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile. Der Kunde kann bei Auftragserteilung die Verwendung von Originalteilen verlangen. Gebrauchte oder instandgesetzte Teile werden nur mit Zustimmung des Kunden eingebaut.
(2) Verlangt der Kunde ausgebaute Altteile nicht bis zur Fertigstellung in Textform zurück, gehen sie mit der Fertigstellung in das Eigentum von Miet-Express über, die sie entsorgt oder verwertet. Entsorgungskosten nach Preisliste fallen nur für Altöl, Betriebsstoffe und Teile ohne Verwertungswert an. Bei Austauschteilen geht das Altteil an Miet-Express bzw. deren Lieferanten; ist es nicht instandsetzungsfähig, berechnet Miet-Express den vom Lieferanten berechneten Altteilwert nach, dessen Höhe sie vor Auftragserteilung im Angebot oder Kostenvoranschlag nennt.
§ D4 Einsätze beim Kunden
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Die Fahrzeit ab Lathen (Hin- und Rückweg) wird als Arbeitszeit berechnet, zuzüglich einer Kilometerpauschale nach Preisliste, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Kunde sorgt für freien und sicheren Zugang zum Gerät, einen tragfähigen und sicheren Arbeitsplatz, die erforderliche Energie und Beleuchtung, ein gereinigtes Gerät sowie für Hinweise auf besondere Gefahren am Einsatzort. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, werden als Arbeitszeit berechnet; der Kunde darf nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(4) Miet-Express darf Arbeiten ablehnen oder abbrechen, wenn die Sicherheit am Einsatzort nicht gewährleistet ist.
(5) Leistungen vor Ort sind nach Abschluss sofort zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ D5 Angaben des Kunden, Gegenstände im Gerät
(1) Der Kunde teilt bekannte Mängel, Vorschäden, Umbauten, die verwendeten Betriebsstoffe (z. B. Sorte des Hydrauliköls) und besondere Gefahren mit. Für schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Zustand bei der Annahme wird mit Protokoll und Fotos festgehalten.
(3) Der Kunde entnimmt vor der Übergabe Wertsachen, Werkzeug, Ladung und nicht betroffene Anbaugeräte. Für Gegenstände, die Miet-Express nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, gilt § A7 Abs. 6. Mit übergebene Anbaugeräte und Zubehör werden im Annahmeprotokoll erfasst und gelten damit als in Verwahrung genommen.
§ D6 Abnahme, Abholung, Lagergeld
(1) Miet-Express teilt dem Kunden die Fertigstellung in Textform mit und fordert ihn zur Abnahme und Abholung auf. Der Kunde holt das Gerät innerhalb einer Woche, ein Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ab, bei Arbeiten von höchstens einem Werktag innerhalb von zwei Werktagen.
(2) Das Werk gilt als abgenommen, wenn Miet-Express dem Kunden nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme von mindestens einer Woche gesetzt hat, gegenüber Verbrauchern von mindestens zwei Wochen, und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber Verbrauchern tritt diese Folge nur ein, wenn Miet-Express zusammen mit der Aufforderung in Textform auf sie hingewiesen hat.
(3) Nur Unternehmer Nutzt der Kunde das Gerät nach Abholung länger als sechs Werktage bestimmungsgemäß, ohne Mängel in Textform anzuzeigen, gilt das Werk als abgenommen, wenn Miet-Express in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen hat.
(4) Nach Ablauf der Abholfrist berechnet Miet-Express Lagergeld je angefangenem Kalendertag nach Preisliste. Der Kunde darf nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Miet-Express darf das Gerät dann auch im Freien, soweit es dafür geeignet ist, oder bei sorgfältig ausgewählten Dritten lagern. Während des Annahmeverzugs haftet Miet-Express für Verlust oder Beschädigung des Geräts nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB); § A7 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ D7 Zahlung
Die Vergütung ist bei Abnahme bzw. Abholung ohne Abzug fällig. Das Gerät wird nur gegen Zahlung herausgegeben, soweit nicht Zahlung auf Rechnung vereinbart ist.
§ D8 Pfandrecht und Verwertung
(1) Wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag steht Miet-Express ein gesetzliches Pfandrecht an den Geräten des Kunden zu, die zum Zweck der Ausbesserung in ihren Besitz gelangt sind (§ 647 BGB). Darüber hinaus räumt der Kunde Miet-Express ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen einschließlich Zubehör ein. An Schlüsseln und Fahrzeug- oder Gerätepapieren hat Miet-Express bis zur Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht. Es sichert auch Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Teilelieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen.
(2) Nur Unternehmer Für sonstige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch aus Miete und Kauf, gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Gegenstand dem Kunden gehört.
(3) Ist die gesicherte Forderung fällig und bleibt eine Mahnung erfolglos, droht Miet-Express den Verkauf in Textform unter Angabe des geschuldeten Betrags an; ist ihr ein anderer Eigentümer bekannt, auch diesem. Die Verwertung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf, frühestens einen Monat nach der Androhung, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft frühestens eine Woche danach. Die Kosten der Verwertung trägt der Kunde; ein Mehrerlös wird ihm ausgezahlt. Miet-Express benachrichtigt den Kunden und einen ihr bekannten anderen Eigentümer unverzüglich über den Verkauf und sein Ergebnis (§ 1241 BGB).
(4) Holt der Kunde das Gerät trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht ab, auch wenn er bereits bezahlt hat, kann Miet-Express es nach Androhung in Textform mit einer Frist von einem Monat öffentlich versteigern lassen (§§ 383, 384 BGB) und benachrichtigt den Kunden unverzüglich darüber. Aus dem Erlös deckt sie durch Aufrechnung ihre fälligen Forderungen aus dem Auftrag, das Lagergeld und die Versteigerungskosten; den Rest zahlt sie dem Kunden aus oder hinterlegt ihn.
§ D9 Mängelansprüche
(1) Mängel der Leistung zeigt der Kunde nach Entdeckung möglichst bald in Textform an. Für Verbraucher hat eine spätere Anzeige keine Nachteile; ihre gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
(2) Nur Unternehmer Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme in Textform anzuzeigen; andernfalls sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen. Später entdeckte Mängel zeigt der Kunde unverzüglich nach Entdeckung in Textform an. Verletzt er die Pflicht nach Satz 2 schuldhaft, ersetzt er Miet-Express den Schaden, der durch die verspätete Anzeige entsteht; seine Mängelansprüche bleiben bestehen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Das gilt nicht für Ansprüche nach § A7 Abs. 1 und bei Arglist.
(3) Miet-Express leistet Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, bei Werkstattaufträgen in der Regel im eigenen Betrieb in Lathen.
(4) Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach der Abnahme. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § A7 Abs. 1, bei Arglist, bei übernommener Garantie und für Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ D10 Garantie- und Kulanzfälle von Herstellern
Garantie- und Kulanzanträge reicht Miet-Express für den Kunden an den Hersteller weiter; über die Anerkennung entscheidet allein der Hersteller. Lehnt der Hersteller ab, zahlt der Kunde die Leistung nach Preisliste, wenn er vor Arbeitsbeginn in Textform auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Mängelansprüche des Kunden gegen Miet-Express, insbesondere aus einem Kauf bei Miet-Express, bleiben unberührt. Ist die Arbeit Nacherfüllung aus einem Kauf bei Miet-Express, ist sie für den Kunden kostenlos (§ 439 Abs. 2 BGB); Verbraucher erhalten vorher die Hinweise nach § 475 Abs. 4 BGB.
Teil E – UVV-Prüfungen
Gilt zusätzlich zu Teil A für Prüfungen von Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV durch Miet-Express, insbesondere wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen.
§ E1 Prüfumfang
(1) Miet-Express prüft durch zur Prüfung befähigte Personen im Sinne von § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die im Auftrag genannten Arbeitsmittel in dem vom Auftraggeber festgelegten Umfang (§ 3 Abs. 6 BetrSichV), mangels Vorgabe nach den Herstellerangaben und den für die Geräteart einschlägigen Regeln. Die Prüfliste wird vor Prüfbeginn benannt und im Prüfbericht angegeben. Die Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung einschließlich der Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen an den ohne Demontage zugänglichen Teilen sowie die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen. Die prüfende Person ist bei der Prüfung fachlich weisungsfrei (§ 14 Abs. 6 BetrSichV); ein vom Auftraggeber eingeschränkter Prüfumfang wird nach Absatz 4 im Bericht vermerkt.
(2) Nur bei ausdrücklicher Beauftragung in Textform geschuldet sind insbesondere das Zerlegen und Öffnen von Baugruppen, Werkstoffprüfungen (z. B. Riss- oder Ultraschallprüfungen), elektrische Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3, Belastungsprüfungen mit Prüflasten und statische Nachweise. Schreiben Hersteller oder Regelwerk eine solche Prüfung vor, weist Miet-Express vorher darauf hin; wird sie nicht beauftragt, gilt Absatz 5.
(3) Nicht angeboten werden Prüfungen, die Prüfsachverständigen oder zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, sowie Prüfungen von Lkw und sonstigen Trägerfahrzeugen als Fahrzeug. Anbaugeräte an Lkw oder Geräteträgern werden nur als eigene Arbeitsmittel geprüft.
(4) Der Prüfbericht nennt Art, Umfang, Grundlage und Ergebnis der Prüfung, Einschränkungen des Prüfumfangs (z. B. nicht zugängliche Teile oder fehlende Unterlagen) sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person, bei ausschließlich elektronischer Übermittlung deren elektronische Signatur.
(5) Kann eine Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden, wird dies im Bericht vermerkt. Eine unvollständige Prüfung gilt nicht als bestanden.
§ E2 Bedeutung des Prüfergebnisses
Das Prüfergebnis gibt den Zustand wieder, der am Prüftag mit dem vereinbarten Prüfumfang feststellbar war. Es ist keine Garantie dafür, dass das Arbeitsmittel mängelfrei ist oder bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Verdeckte Mängel, die mit dem vereinbarten Prüfumfang nicht erkennbar waren, und Mängel, die nach der Prüfung entstehen, erfasst das Prüfergebnis nicht. Der Prüfbericht dient dem Nachweis der Prüfung nach BetrSichV für den Auftraggeber. Er ist kein Wert- oder Zustandsgutachten für Kauf-, Miet- oder Finanzierungsentscheidungen; seine Weitergabe nach § A5 Abs. 2 begründet keine Ansprüche Dritter gegen Miet-Express. Soweit Dritte dennoch in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sind, gilt § A7 auch ihnen gegenüber.
§ E3 Verantwortung des Betreibers
(1) Die Verantwortung für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel bleibt beim Auftraggeber als Arbeitgeber bzw. Betreiber. Dazu gehören insbesondere die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV), die Kontrolle auf offensichtliche Mängel vor jeder Verwendung (§ 4 Abs. 5 BetrSichV), das Verbot, mängelbehaftete Arbeitsmittel verwenden zu lassen (§ 5 Abs. 2 BetrSichV), die Instandhaltung (§ 10 BetrSichV) sowie die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Prüfergebnisse (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
(2) Die im Prüfbericht angegebene nächste Prüffrist ist eine fachliche Empfehlung; die verbindliche Festlegung trifft der Auftraggeber.
(3) Stellt Miet-Express einen Mangel fest, der die sichere Verwendung beeinträchtigt, teilt sie dies dem Auftraggeber bzw. seinem Vertreter vor Ort sofort mit, bestätigt es unverzüglich in Textform und vermerkt es im Bericht. Miet-Express darf das Arbeitsmittel sichtbar als gesperrt kennzeichnen; der Auftraggeber entfernt die Kennzeichnung erst nach Mängelbeseitigung und Nachprüfung. Der Auftraggeber setzt das Arbeitsmittel bis zur Beseitigung des Mangels und zu einer Nachprüfung still. Die Überwachung der Stilllegung obliegt dem Auftraggeber.
(4) Die Beseitigung festgestellter Mängel ist nicht Teil der Prüfung; sie kann gesondert beauftragt werden (Teil D).
§ E4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt zum vereinbarten Termin bereit: die Arbeitsmittel gereinigt, frei zugänglich und betriebsbereit, Betriebsanleitung, Prüfbuch und letzten Prüfbericht, soweit vorhanden, Angaben zu bekannten Schäden, Umbauten und Unfällen, bei Bedarf eine eingewiesene Bedienperson und vereinbarte Prüflasten, einen sicheren, erforderlichenfalls abgesperrten Prüfbereich.
(2) Der Auftraggeber weist auf betriebliche Sicherheitsregeln, besondere Gefahren sowie Foto- und Zutrittsbeschränkungen hin. Ist die Sicherheit bei der Prüfung nicht gewährleistet, darf Miet-Express die Prüfung ablehnen oder abbrechen.
(3) Werden Arbeitsmittel zur Prüfung in den Betrieb von Miet-Express gebracht, gelten für Annahme, Abholung, Lagergeld und Zahlung die §§ D5 Abs. 2 und 3, D6 Abs. 1 und 4 sowie D7 entsprechend. Ein gesetzliches Pfandrecht nach § 647 BGB entsteht durch eine reine Prüfung nicht; für das vertragliche Pfandrecht und die Verwertung gilt § D8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ E5 Vergütung, Absage, Wartezeiten
(1) Die Vergütung ist unabhängig vom Prüfergebnis geschuldet. Eine durchgeführte Prüfung wird auch dann berechnet, wenn Mängel festgestellt werden oder das Arbeitsmittel die Prüfung nicht besteht. Nachprüfungen nach Mängelbeseitigung werden gesondert berechnet.
(2) Kann aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht, nur teilweise oder erst verspätet geprüft werden, etwa weil Arbeitsmittel nicht bereitstehen, nicht zugänglich oder nicht betriebsbereit sind, berechnet Miet-Express die Wartezeit nach Preisliste und begonnene Prüfungen anteilig; der Auftraggeber darf nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(3) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Prüftermin nicht spätestens zwei Werktage vor dem Termin ab (maßgeblich ist der Zugang bei Miet-Express) oder ist bei Ankunft aus Gründen, die er zu vertreten hat, keine Prüfung möglich, berechnet Miet-Express eine Ausfallpauschale nach Preisliste; die Anfahrt ist darin enthalten. Für denselben Termin wird daneben keine Wartezeit nach Absatz 2 und keine Anfahrt nach Absatz 4 berechnet. Der Auftraggeber darf nachweisen, dass Miet-Express kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist oder höhere Aufwendungen erspart wurden. Das Widerrufsrecht von Verbrauchern (§ A10) bleibt unberührt.
(4) Anfahrt und Fahrzeit werden nach Preisliste berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ E6 Prüfplakette
Eine Prüfplakette bringt Miet-Express nur an, wenn die Prüfung vollständig durchgeführt wurde und keine Mängel festgestellt wurden, die der sicheren Verwendung entgegenstehen. Bei nicht bestandener, unvollständiger (§ E1 Abs. 5) oder abgebrochener Prüfung wird keine Plakette angebracht. Der Auftraggeber darf Prüfplaketten weder selbst anbringen noch versetzen, verändern oder auf ein anderes Arbeitsmittel übertragen.
§ E7 Prüfbericht, Haftung, Freistellung, Erinnerungen
(1) Der Auftraggeber erhält den Prüfbericht als PDF oder auf Papier. Für Nutzungsrechte, Aufbewahrung und die Kennzeichnung unvollständiger Prüfungen gelten § A5 Abs. 2, 4 und 5 sowie § A6.
(2) Für die Haftung gilt § A7. Wesentliche Vertragspflicht ist insbesondere die sorgfältige Durchführung der beauftragten Prüfung im vereinbarten Umfang.
(3) Nur Unternehmer Der Auftraggeber stellt Miet-Express von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich Rückgriffsansprüchen von Sozialversicherungsträgern, soweit diese darauf beruhen, dass der Auftraggeber schuldhaft ein als nicht betriebssicher bewertetes Arbeitsmittel weiter verwenden ließ, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat oder Prüfberichte verändert oder nur auszugsweise weitergegeben hat. Ein eigener Verantwortungsanteil von Miet-Express bleibt unberührt.
(4) Erinnerungen an Prüftermine sind eine freiwillige, unentgeltliche Serviceleistung ohne Rechtspflicht; sie enthalten keine Werbung. Die Überwachung der Prüffristen obliegt allein dem Auftraggeber.
Teil F – Schulungen
Gilt zusätzlich zu Teil A für Schulungen, Unterweisungen und Prüfungen von Teilnehmern im Betrieb von Miet-Express und beim Kunden (Inhouse).
§ F1 Kunde und Teilnehmer
(1) „Kunde“ ist, wer die Schulung bucht; „Teilnehmer“ ist, wer an ihr teilnimmt.
(2) Bucht ein Unternehmen, macht es seine Teilnehmer vorher mit §§ F4, F5, F10 und F11 bekannt. Die Teilnehmererklärung (Anlage 4) erhält der Kunde mit der Buchungsbestätigung; jeder Teilnehmer unterzeichnet sie zu Beginn. Ohne unterschriebene Teilnehmererklärung darf Miet-Express die Teilnahme verweigern; § F4 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ F2 Anmeldung und Vertragsschluss
Kursausschreibungen sind unverbindlich. Die Anmeldung per Formular, E-Mail, Telefon oder Brief ist ein Angebot des Kunden. Der Vertrag kommt erst mit der Buchungsbestätigung von Miet-Express in Textform zustande. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung ist keine Annahme. Bestätigt Miet-Express die Anmeldung nicht innerhalb von fünf Werktagen, ist der Kunde nicht mehr gebunden.
§ F3 Preise und Zahlung
(1) Verbraucher zahlen den Kurspreis spätestens sieben Tage vor Kursbeginn, bei späterer Buchung sofort; eine Barzahlung vor Kursbeginn ist nach Absprache möglich. Unternehmer zahlen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
(2) Der Kurspreis umfasst Schulung, Schulungsunterlagen, Nutzung der Schulungsgeräte, die erste Prüfung und den Nachweis, soweit die Kursausschreibung nichts anderes bestimmt. Wiederholungsprüfungen, Nachschulungen und Ersatznachweise werden nach Preisliste berechnet.
(3) Fahrausweise und Teilnahmenachweise händigt Miet-Express nach § A6 aus.
§ F4 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Teilnehmer müssen bei Kursbeginn das in der Kursausschreibung genannte Mindestalter erreicht haben, in der Regel 18 Jahre; Ausnahmen für Auszubildende gelten nur nach Vereinbarung in Textform. Sie müssen körperlich und geistig geeignet sein, insbesondere ausreichend sehen und hören, und dürfen nicht durch Krankheit, Medikamente, Alkohol oder Drogen beeinträchtigt sein. Sie müssen die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass sie Sicherheitsanweisungen und Prüfungsfragen verstehen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Teilnehmer bringen einen amtlichen Lichtbildausweis und die in der Kursausschreibung genannte persönliche Schutzausrüstung mit, mindestens Sicherheitsschuhe (S3), Warnweste und wettergerechte Arbeitskleidung.
(3) Nur Unternehmer Der Kunde meldet nur Teilnehmer an, deren Eignung nach Absatz 1 er geprüft hat.
(4) Fehlt eine Voraussetzung, darf Miet-Express die Teilnahme verweigern. Hat der Kunde oder der Teilnehmer dies zu vertreten, gelten § F6 Abs. 2 und 3 wie bei Nichterscheinen; andernfalls bietet Miet-Express einen Ersatztermin an oder erstattet nach Wahl des Kunden bereits gezahlte Beträge.
§ F5 Sicherheit und Ausschluss
(1) Schulungsgeräte dürfen nur nach Freigabe und nach Weisung des Ausbilders bedient werden. Auf dem Schulungsgelände gilt ein Verbot von Alkohol, Drogen und Cannabis.
(2) Miet-Express darf Teilnehmer ganz oder teilweise von der Schulung ausschließen, wenn Anzeichen für eine Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Medikamente vorliegen, wenn sie Sicherheitsanweisungen missachten oder andere gefährden, wenn sie den Ablauf trotz Ermahnung erheblich stören oder wenn sie bei der Prüfung täuschen. Hat der Teilnehmer den Ausschluss zu vertreten, bleibt die Vergütung geschuldet; andernfalls bietet Miet-Express einen Ersatztermin an oder erstattet nach Wahl des Kunden den Kurspreis für die nicht erbrachten Teile. Ersparte Aufwendungen rechnet Miet-Express pauschal mit 10 % an; der Kunde darf höhere ersparte Aufwendungen nachweisen.
§ F6 Rücktritt, Umbuchung, Ersatzteilnehmer
(1) Der Kunde kann vor Kursbeginn in Textform vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang bei Miet-Express.
(2) Tritt der Kunde zurück oder erscheint der Teilnehmer nicht, berechnet Miet-Express vom Kurspreis: bei Zugang des Rücktritts 15 oder mehr Kalendertage vor Kursbeginn nichts; 14 bis 8 Kalendertage vorher 30 %; 7 bis 3 Kalendertage vorher 50 %; 2 Kalendertage vorher oder später, bei Nichterscheinen oder bei Abbruch durch den Teilnehmer 90 %. Der Tag des Kursbeginns wird nicht mitgezählt.
(3) Der Kunde darf nachweisen, dass Miet-Express kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, insbesondere weil höhere Aufwendungen erspart wurden oder der Platz anderweitig vergeben wurde.
(4) Der Kunde kann bis zum Kursbeginn kostenfrei einen geeigneten Ersatzteilnehmer benennen.
(5) Der Kunde kann einmalig bis acht Kalendertage vor Kursbeginn kostenfrei auf einen anderen Termin umbuchen, der spätestens sechs Monate nach dem ursprünglichen Kursbeginn liegt. Für den neuen Termin gelten die Absätze 1 bis 4; eine weitere kostenfreie Umbuchung ist ausgeschlossen.
(6) Nur Unternehmer Für Inhouse-Schulungen gilt abweichend von Absatz 2: bis 30 Tage vor Beginn nichts; 29 bis 15 Tage vorher 30 %; 14 bis 8 Tage vorher 50 %; 7 bis 3 Tage vorher 75 %; danach 90 % des vereinbarten Preises, jeweils zuzüglich bereits entstandener, nicht stornierbarer Fremdkosten, insgesamt höchstens der vereinbarte Preis. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Miet-Express kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist oder höhere Aufwendungen erspart wurden.
(7) Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern (§ A10) bleibt unberührt. Bei einem wirksamen Widerruf fallen keine Kosten nach Absatz 2 an; ein gesetzlicher Wertersatz bleibt unberührt. Beginnt die Schulung vor Ablauf der Widerrufsfrist, setzt Miet-Express voraus, dass der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat (§ 357a Abs. 2 BGB).
§ F7 Absage und Änderungen durch Miet-Express
(1) Wird die in der Buchungsbestätigung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann Miet-Express die Schulung bis fünf Kalendertage vor Beginn in Textform absagen; Absatz 3 gilt.
(2) Miet-Express kann eine Schulung absagen, unterbrechen oder verschieben, wenn eine sichere Durchführung aus Gründen nicht möglich ist, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Erkrankung des Ausbilders, wenn kein gleich qualifizierter Ersatz verfügbar ist, bei unvorhersehbarem Ausfall des Schulungsgeräts, wenn kein gleichwertiges Ersatzgerät verfügbar ist, bei amtlicher Unwetterwarnung, Gewitter, Glätte oder behördlicher Anordnung.
(3) In diesen Fällen bietet Miet-Express einen Ersatztermin an. Der Kunde kann stattdessen die Erstattung bereits gezahlter Beträge verlangen, nach Beginn anteilig für nicht erbrachte Teile. Weitergehende Kosten, etwa für Anreise, Übernachtung oder Verdienstausfall, ersetzt Miet-Express nur nach § A7. Kann ohne den ausgefallenen Teil kein Nachweis ausgestellt werden und nimmt der Kunde den Ersatztermin nicht an, erstattet Miet-Express den gesamten Kurspreis.
(4) Aus sachlichem Grund, insbesondere bei Verhinderung des Ausbilders, Witterung oder Geräteausfall, darf Miet-Express einen gleich qualifizierten Ausbilder einsetzen, den Ablauf ändern oder ein gleichwertiges Schulungsgerät verwenden, soweit das Schulungsziel dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ F8 Prüfung und Nachweise
(1) Miet-Express schult und prüft nach dem jeweils einschlägigen DGUV Grundsatz in der geltenden Fassung, insbesondere DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“, DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“, DGUV Grundsatz 301-005 „Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern“ (auch Baggerlader) und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“. Den Erfolg der Prüfung schuldet Miet-Express nicht; bei Nichtbestehen bleibt der Kurspreis geschuldet.
(2) Der Fahrausweis bzw. Nachweis bescheinigt nur die erfolgreiche Teilnahme an Ausbildung und Prüfung. Er ersetzt nicht die Beauftragung durch den Unternehmer (z. B. die schriftliche Beauftragung nach § 7 DGUV Vorschrift 68), die Einweisung auf das konkrete Gerät, die regelmäßige Unterweisung und die Eignungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Er ist keine Fahrerlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr.
(3) Miet-Express bewahrt Teilnehmerlisten, Prüfungsbögen und ein Verzeichnis der ausgestellten Nachweise auf, um Nachweise bestätigen und Ersatznachweise ausstellen zu können (§ A5).
§ F9 Inhouse-Schulungen
(1) Nur Unternehmer Der Kunde stellt kostenfrei bereit: ein geeignetes, abgesperrtes Übungsgelände und einen Schulungsraum; die vereinbarten Geräte in betriebssicherem Zustand mit gültiger wiederkehrender Prüfung und Betriebsanleitung, betankt bzw. geladen und versichert; Übungslasten; einen weisungsbefugten Ansprechpartner sowie Informationen über betriebliche Gefahren.
(2) Nur Unternehmer Der Ausbilder darf unsichere Geräte oder Flächen ablehnen. Hat der Kunde den Mangel zu vertreten, trägt er Ausfall und Mehraufwand.
(3) Nur Unternehmer Schäden an Sachen des Kunden, die seine Teilnehmer bei der Schulung verursachen, trägt der Kunde, soweit nicht Miet-Express nach § A7 haftet.
(4) Nur Unternehmer Der Kunde stellt Miet-Express von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Mängeln seiner Geräte oder seines Geländes beruhen, die er zu vertreten hat; ein Mitverschulden von Miet-Express wird nach § 254 BGB berücksichtigt.
§ F10 Schäden an Schulungsgeräten
(1) Teilnehmer haften für Schäden an Geräten und Einrichtungen von Miet-Express, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, insbesondere durch Fahren ohne Freigabe, Missachtung ausdrücklicher Weisungen oder Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen. Für übliche Bedienfehler beim weisungsgemäßen Üben haften sie nicht.
(2) Nur Unternehmer Der Kunde haftet für Schäden, die seine Teilnehmer nach Absatz 1 verursachen, neben diesen als Gesamtschuldner.
§ F11 Unterlagen und Aufnahmen
Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und nur für den persönlichen Gebrauch der Teilnehmer bestimmt; Vervielfältigung, Weitergabe und Veröffentlichung sind untersagt. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen der Schulung durch Teilnehmer sind nur mit Zustimmung des Ausbilders erlaubt. Fotos für Werbezwecke von Miet-Express entstehen nur mit gesonderter, freiwilliger und jederzeit widerruflicher Einwilligung der abgebildeten Personen.
§ F12 Haftung
Für die Haftung gilt § A7. Wesentliche Vertragspflicht ist insbesondere die sichere Organisation der praktischen Übungen. Für mitgebrachte Gegenstände der Teilnehmer gilt § A7 Abs. 6.
Anlage 3a – Widerrufsbelehrung: Miete
Zu § A10 der AGB · nur für Verbraucher bei Mietverträgen außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Miet-Express GmbH, Gerhard-Hugenberg-Straße 1, 49762 Lathen, Telefon +49 151 22103135, E-Mail info@miet-expressgmbh.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Waren ab.
Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Erklärung des Kunden (gesondert, nur ankreuzen, wenn gewünscht)
☐ Ich verlange ausdrücklich, dass Miet-Express vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung (Überlassung des Mietgeräts) beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf einen angemessenen Betrag für die bis dahin erbrachten Leistungen zahlen muss und dass mein Widerrufsrecht erlischt, wenn Miet-Express die Leistung vollständig erbracht hat.
Eine Ausfertigung dieser Belehrung habe ich erhalten.
Ort, Datum: ____________________ · Unterschrift Kunde: ____________________
Anlage 3b – Widerrufsbelehrung: Kauf von Waren, Rücksendung durch den Kunden
Zu § A10 der AGB · nur für Verbraucher bei Kaufverträgen im Fernabsatz und bei Kaufverträgen außerhalb der Geschäftsräume, soweit nicht Anlage 3c gilt · Für Waren, die nicht mit der Post zurückgesandt werden können, erhält der Kunde diese Belehrung mit dem Betrag der Rücksendekosten.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Miet-Express GmbH, Gerhard-Hugenberg-Straße 1, 49762 Lathen, Telefon +49 151 22103135, E-Mail info@miet-expressgmbh.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung
Eine Ausfertigung dieser Belehrung habe ich erhalten.
Ort, Datum: ____________________ · Unterschrift Kunde: ____________________
Anlage 3c – Widerrufsbelehrung: Kauf von Waren, Abholung durch Miet-Express
Zu § A10 der AGB · nur für Verbraucher bei Kaufverträgen außerhalb der Geschäftsräume, wenn die Ware bei Vertragsschluss zur Wohnung des Kunden gebracht worden ist und nicht per Post zurückgesandt werden kann
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Miet-Express GmbH, Gerhard-Hugenberg-Straße 1, 49762 Lathen, Telefon +49 151 22103135, E-Mail info@miet-expressgmbh.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Waren ab.
Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung
Eine Ausfertigung dieser Belehrung habe ich erhalten.
Ort, Datum: ____________________ · Unterschrift Kunde: ____________________
Anlage 3d – Muster-Widerrufsformular
Zu den Anlagen 3a bis 3c und 3e
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An Miet-Express GmbH, Gerhard-Hugenberg-Straße 1, 49762 Lathen, E-Mail info@miet-expressgmbh.de:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Anlage 3e – Widerrufsbelehrung: Reparatur, Prüfung, Schulung
Zu § A10 der AGB · nur für Verbraucher bei Reparatur-, Prüf- und Schulungsverträgen außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Miet-Express GmbH, Gerhard-Hugenberg-Straße 1, 49762 Lathen, Telefon +49 151 22103135, E-Mail info@miet-expressgmbh.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Erklärung des Kunden (gesondert, nur ankreuzen, wenn gewünscht)
☐ Ich verlange ausdrücklich, dass Miet-Express vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung (Reparatur / Prüfung / Schulung – Unzutreffendes streichen) beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf einen angemessenen Betrag für die bis dahin erbrachten Leistungen zahlen muss und dass mein Widerrufsrecht erlischt, wenn Miet-Express die Leistung vollständig erbracht hat.
Eine Ausfertigung dieser Belehrung habe ich erhalten.
Ort, Datum: ____________________ · Unterschrift Kunde: ____________________
